

Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, gibt es keine Einspeisevergütung mehr in Zeiten negativer Strompreise. Ohne intelligentes Messsystem ist die Einspeisung außerdem auf 60 % der Anlagenleistung begrenzt. Für Mehrfamilienhäuser lohnt es sich deshalb besonders, möglichst viel Strom im Gebäude zu verbrauchen, etwa für Wärmepumpe und Allgemeinstrom. Mit der EEG-Novelle, die derzeit im Bundestag beraten wird, sollen sich die Regeln für neue Anlagen erneut ändern.
Für Lieferung und Installation gilt bei Anlagen auf Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Die Einnahmen sind bei Anlagen ab Inbetriebnahme 2025 einkommensteuerfrei bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp insgesamt. Wer Mieterstrom verkauft, muss darauf in der Regel Umsatzsteuer abführen. Diese Angaben ersetzen keine Steuerberatung.
Nein. Der Stromliefervertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden, und jeder Mieter entscheidet selbst, ob er teilnimmt. Beim klassischen Mieterstrom darf der Preis höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.
Es gibt zwei gängige Modelle. Beim klassischen Mieterstrom übernimmt der Betreiber die komplette Stromversorgung der teilnehmenden Mieter und erhält dafür den Mieterstromzuschlag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, die es seit Mai 2024 gibt, wird der Solarstrom nach einem Schlüssel verteilt und den Reststrom beziehen die Mieter weiter von ihrem eigenen Versorger. Das zweite Modell ist deutlich weniger aufwendig.
